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das jugendhaus baracca in wattenwil

Art 1 Name, Sitz
Unter dem Namen «Jugendforum Wattenwil» besteht ein unabhängiger Verein im Sinne von ZGB Art 60 ff. mit Sitz in Wattenwil. Er wird auf gemeinnütziger Basis geführt.

Art 2 Zweck
2.1. Der Verein fördert die offene, ausserschulische und aufsuchende Jugendarbeit in Wattenwil und Umgebung, unter Einbezug der Jugendlichen, Eltern, Behörden und anderer Institutionen, mit dem Ziel, die Eigenverantwortung und Identität der Jugendlichen zu stärken.

2.2. Der Verein bezweckt unter anderem:
– die Förderung der Kommunikation zwischen den Jugendlichen und anderen sozialen Gruppen
– die Information der Bevölkerung über aktuelle Bedürfnisse der Jugend
– Betrieb und Unterhalt eines Jugendraums
– Soziokulturelle Animation auch ausserhalb des Jugendraums
– Zusammenarbeit mit einem in der Gemeinde Wattenwil und Umgebung tätigen Jugendarbeiter.
– die Förderung des Verständnisses für die Anliegen der Jugendarbeit

Art 3 Mitgliedschaft
3.1. Jugendliche und erwachsene Einzelpersonen sowie Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechtes können Mitglieder des Vereins werden.

3.2. Der Verein besteht aus
a. Jugendmitgliedern (Schulpflichtige und Lehrlingen bis 20 Jahren)
b. Erwachsenen
c. öffentlich-rechtlichen Körperschaften

3.3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; vorbehalten sind ablehnende Entscheide, die er an die Hauptversammlung weiterleitet.

3.4. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen. Mitglieder können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn dafür entsprechende Gründe vorliegen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf jegliche Rückerstattung.

Art 4 Finanzielle Mittel
4.1. Die für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins nötigen Mittel werden beschafft durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Subventionen öffentlicher und privater Körperschaften
c) Zuwendungen und Spenden Dritter
d) eventuelle Aktivitäten der Jugendlichen

4.2. Die Mitgliederbeiträge für Jugendliche, Erwachsene und öffentlich-rechtliche Körperschaften werden jährlich in einem Beitragsreglement an der Hauptversammlung festgelegt.

4.3. Die Hauptversammlung setzt jährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.
Der Maximalbeitrag ist festgelegt auf
a. Jugendmitglieder (bis 20 Jahren) Fr. 5.–
b. erwachsenen Mitglieder (ab 20 Jahren) Fr. 30.–
c. Körperschaften Fr. 100.–

Art 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a. die Hauptversammlung
b. die Vollversammlung
c. der Vorstand
d. der Betriebsrat
e. die Kontrollstelle

Art 6 Die Hauptversammlung
6.1. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet in der Regel im ersten Quartal statt. Die Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung im Besitz der Mitglieder sein.

6.2. Die ausserordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern.

6.3. An der Hauptversammlung hat jedes Mitglied – auch juristische Personen – eine Stimme.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (Art. 11 und 12 werden vorbehalten). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

6.4. Die Geschäfte der Hauptversammlung sind:
– Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Revisorenberichts
– Genehmigung der Jahresberichte
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung der Betriebskonzepte
– Wahl des Vorstandes und der Betriebskommission Jugendraum
– Statutenänderungen
– Auflösung des Vereins
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung unterliegt.

Art 7 Die Vollversammlung
Die Vollversammlung findet bei Bedarf mit formloser Einladung statt. Nebst den Mitgliedern können auch Jugendliche teilnehmen, welche regelmässig im Jugendraum verkehren. An der Vollversammlung werden die aktuellen Anliegen der Jugendlichen, Reklamationen usw. entgegengenommen und besprochen.

An der Vollversammlung können nur Beschlüsse gefasst werden, welche den Betrieb des Jugendraumes betreffen. Beschlüsse, welche nicht den Betrieb betreffen, müssen der Hauptversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Stimmberechtigt sind ausschliesslich eingetragene Mitglieder des Vereins. Andere anwesende Personen haben beratende Stimme.

Art 8 Der Vorstand
8.1. Der Vorstand wird jährlich von der Hauptversammlung gewählt und besorgt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer der vom Verein gewählten Mitglieder beträgt 1 Jahr. Sie sind wiederwählbar.

8.2. Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Jugendliche unter 18 Jahren können als Beisitzer mit beratender Stimme in den Vorstand aufgenommen werden.

8.3. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Vorstandspräsidentin/der Vorstandspräsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident führt die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweit mit der Sekretärin/dem Sekretär oder der Kassierin/dem Kassier.
8.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

8.5. Der Vorstand führt ordnungsgemäss Protokoll über die Verhandlungen und Beschlüsse.

8.6. Die/der zuständige Jugendarbeiter/Jugendarbeiterin kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und nimmt an den betreffenden Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art 9 Der Betriebsrat
9.1. Der Betriebsrat besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Personen. Er konstituiert sich selbst. Die Jugendlichen sind mit mindestens 2 Mitgliedern im Betriebsrat vertreten. In der Gemeinde Wattenwil und Umgebung tätige Jugendarbeiterinnen/Jugendarbeiter können mit beratender Stimme im Betriebsrat mitarbeiten.

9.2. Der Betriebsrat ist verantwortlich für Infrastruktur, Unterhalt und Reinigung, Programm sowie Ordnung im Jugendraum.
Er erstellt für den Jugendraum eine Hausordnung und ein Betriebsreglement.

9.3. Der Betriebsrat kann mit weiteren Mitgliedern, Jugendarbeiterinnen/Jgendarbeiter(n) und/oder Jugendraumbesucherinnen/Besuchern einen Programmausschuss bilden.

Art 10 Die Kontrollstelle
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Revisoren prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins sowie die vorhandenen Vermögenswerte und Materialien. Sie erstatten über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zuhanden der Hauptversammlung.
Es kann auch eine juristische Person (externe Revisionsfirma/Behörde) mit der Kontrolle beauftragt werden.

Art 11 Statutenänderung
Statutenänderungen können auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder an der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Deren Behandlung muss in der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilt werden.

Art 12 Auflösung des Vereins
12.1. Die Auflösung des Vereins kann an der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Wird diese Zahl nicht erreicht, wird eine zweite Hauptversammlung einberufen, die nicht früher als 14 Tage und nicht später als 30 Tage nach der ersten stattfindet. Für diese zweite Hauptversammlung benötigt der Auflösungsbeschluss eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

12.2. Allfällige Vermögenswerte sollen gemäss Hauptversammlungsbeschluss einer jugendorientierten Organisation übergeben werden.

Art 13 Schlussbestimmungen
Diese Statuten werden von der Gründungsversammlung am
7. Mai 2003 erarbeitet und in Kraft gesetzt.

Genehmigt an der Hauptversammlung vom 7. Mai 2003

der Präsident, die Sekretärin

Tjeerd Coehoorn, Nina Bähler